Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 20.09.2005 – T-258/99
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:329
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2005 − Makro Cash & Carry Nederland/Kommission / (Rechtssache T-258/99)
„Staatliche Beihilfen – Mitteilung der Kommission über ‚De-minimis‘-Beihilfen – Tankstellen – Gefahr der Kumulierung von Beihilfen – Von der Mitteilung erfasste Beihilfen – Rechtsschutzinteresse“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Aufhebung angeordnet wird – Aufgrund der Anwendung der „De-minimis“-Regel von der Rückzahlung befreiter Begünstigter (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 35-40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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