Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.06.2009 – T-258/04
- Spruchkörper
- Erste erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:183
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 – Polen/Kommission / (Rechtssache T-258/04)
„Nichtigkeitsklage – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen – Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor – Klagefrist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Klage gegen eine auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung, die von einem Staat erhoben wird, der diese Akte unterzeichnet hat und noch nicht die Stellung eines Mitgliedstaats hat – Keine Auswirkung – Frist, die auf ihn in seiner Eigenschaft als juristische Person Anwendung findet (Art. 230 Abs. 4 und 5 EG; Beitrittsakte von 2003) (vgl. Randnrn. 40‑71)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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