Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.06.2004 – T-258/01
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2004:177
Gründe
Die Klage eines Beamten, die sich förmlich gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung einer nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegten Verwaltungsbeschwerde richtet, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt worden war.
(Randnr. 30)
Vgl. Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Gericht, 10. Dezember 1992, Williams/Rechnungshof, T-33/91, Slg. 1992, II‑2499, Randnr. 23; Gericht, 16. Oktober 1996, Capitanio/Kommission, T-36/94, Slg. ÖD, I‑A‑449 und II‑1279, Randnr. 33
Es ist nicht gerechtfertigt, einem Beamten der Laufbahngruppe B, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Statuts Dienstposten mit Sachbearbeitertätigkeit umfasst, nicht aber solche mit Weisungsbefugnis, die Beamten der Laufbahngruppe A zugewiesen sind, vorzuwerfen, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, nur weil er die Einstellung von Personen vorgeschlagen hat, die Verwaltungsaufgaben innerhalb der Dienststellen des Organs im Rahmen der Durchführung eines Überwachungsvertrags ausführen, obwohl diese von den Dienststellen des Organs eingeführte Praxis allgemein verbreitet war, von den übergeordneten Stellen angeregt worden war und, auch wenn regelwidrig, als solche nicht betrügerisch war.
(Randnr. 47)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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