Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.11.2021 – T-256/19
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2021:818
Gründe
Der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bashar Assi betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Assi.
Herr Assi trägt die Hälfte seiner Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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