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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.11.2021 – T-256/19

Bashar Assi gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2021:818

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bashar Assi betreffen.

Randnummer 2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 3

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Assi.

Randnummer 4

Herr Assi trägt die Hälfte seiner Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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