Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2007 – T-254/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:296
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima – European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 – Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission / (Rechtssache T-254/05)
„Staatliche Beihilfen – Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden – Vorprüfungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Berufsverband – Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-36, 47)
2. Nichtigkeitsklage – Gründe – Auslegung durch das Gericht – Grenze (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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