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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.07.2007 – T-252/06 P

Marie-Yolande Beau gegen Europäische Kommission.
ECLI
ECLI:EU:T:2007:230

Gründe

Randnummer 1

Der Begriff der Berufskrankheit ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Invalidität des Beamten ihre Ursache ausschließlich in der Ausübung des Dienstes hat, sondern kann auch die Fälle erfassen, in denen die Invalidität auf der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die andere Ursachen hat, beruht. Mit anderen Worten, hat die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die infolge der Wahrnehmung eines Amts bei den Gemeinschaften eingetreten ist, dazu geführt, dass ein Beamter nicht mehr fähig ist, dieses Amt wahrzunehmen, so handelt es sich um eine Dienstunfähigkeit, die auf einer Berufskrankheit beruht.

Die Anstellungsbehörde kann einem Antrag des Beamten auf Anerkennung der Verschlimmerung einer Erkrankung als Berufskrankheit nur dann stattgeben, wenn sie bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags, gegebenenfalls auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Ärzteausschusses, falls dessen Befassung beantragt wurde, eine solche Verschlimmerung feststellt. Der vorübergehende Charakter der Verschlimmerung einer Krankheit, aufgrund dessen diese Verschlimmerung nicht mehr vorhanden ist und folglich nicht mehr festgestellt werden kann, wenn die Anstellungsbehörde über den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit entscheidet, ist daher nicht belanglos. Kann nämlich die Anstellungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die fragliche Verschlimmerung nicht feststellen, kann sie nicht anerkennen, dass der Beamte an einer Berufskrankheit leidet.

(vgl. Randnrn. 36, 41 und 42)

Verweisung auf: Gericht, 26. September 1990, F/Kommission, T-122/89, Slg. 1990, II‑517, Randnr. 14; Gericht, 23. November 2004, O/Kommission, T-376/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑349 und II‑1595, Randnrn. 68, 72 und 73.

Randnummer 2

Das erstinstanzliche Gericht, im vorliegenden Fall das Gericht für den öffentlichen Dienst, ist allein zuständig zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung. Die Tatsachenwürdigung stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der diesem Gericht vorgelegten Beweise keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts im Rechtsmittelverfahren unterworfen wäre. Eine solche Verfälschung muss sich ganz offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich wäre.

(vgl. Randnrn. 45 bis 47)

Verweisung auf: Gerichtshof, 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C-8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 72; Gerichtshof, 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54; Gerichtshof, 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 108.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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