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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.06.2006 – T-251/04

Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAGFL - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Öffentliche Lagerhaltung von Reis - Höhere Gewalt - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Beihilfe für Bedürftige - Programm zur Umstrukturierung im Sektor Obst und Gemüse - Pauschale Berichtigungen - Frist von 24 Monaten.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:165

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2006 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache T-251/04)

„EAGFL – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Öffentliche Lagerhaltung von Reis – Höhere Gewalt – Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse – Beihilfe für Bedürftige – Programm zur Umstrukturierung im Sektor Obst und Gemüse – Pauschale Berichtigungen – Frist von 24 Monaten“

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Reis – Öffentliche Lagerhaltung von Reis (Verordnung Nr. 708/98 der Kommission, Artikel 6 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 46-54)

2. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, und Nr. 2201/96; Verordnungen Nrn. 708/98 und 1663/95 der Kommission, Artikel 8 Absatz 1) (vgl. Randnrn.74, 76-78, 96-101, 106-107, 136-137, 179-182)

3. Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien (Verordnung Nr. 3149/92 der Kommission, Artikel 9) (vgl. Randnrn. 138-142)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Unterstützung für die Erzeuger zur Neustrukturierung im Sektor Obst und Gemüse (Verordnung Nr. 3816/92 der Kommission, Artikel 2) (vgl. Randnrn. 162-169)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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