Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 22.09.2011 – T-250/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:516
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. April 2009 (Sache R 982/2008‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011 – Cesea Group/HABM – Mangini & C. (Mangiami) / (Rechtssache T-250/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke Mangiami – Ältere internationale Wortmarke MANGINI – Zulässigkeit neuer Beweismittel – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Vom Amt gesetzte Frist – Vorlage zusätzlicher Beweismittel nach Fristablauf, jedoch angesichts neuer Umstände – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 2868/95 des Rates, Art. 1, Regeln 22 Abs. 2 und 40 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 22, 24-27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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