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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.04.2010 – T-249/08

Coin SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin - Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftsbildmarken coin - Relatives Eintragungshindernis - MaßgeblicheVerkehrskreise - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:151

Tenor

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2008 (Sache R 1429/2007‑1) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. April 2010 – Coin/HABM – Dynamiki Zoi (Fitcoin) / (Rechtssache T-249/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin – Ältere nationale, internationale und Gemeinschaftsbildmarken coin – Relatives Eintragungshindernis – MaßgeblicheVerkehrskreise – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 26)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Dynamiki Zoi AE

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Fitcoin für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 – Anmeldung Nr. 3725298

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Coin SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Italienische Marke coin (Nr. 160126) für Waren der Klasse 25, italienische Marke coin (Nr. 253233) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41, italienische Marke coin (Nr. 240305) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41, italienische Marke coin (Nr. 169548) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 mit Schutzwirkung auch für die Benelux‑Länder, Frankreich, Ungarn, Österreich und Portugal, italienische Marke coin (Nr. 240286) für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 mit Schutzwirkung auch für die Benelux‑Länder, Frankreich, Ungarn und Österreich, Gemeinschaftsmarke coin (Nr. 109827) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 35, international registrierte Marke coin (Nr. R 381015) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 mit Schutzwirkung für die Benelux‑Länder, Deutschland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Österreich, Portugal und Slowenien

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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