Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.10.2005 – T-249/02
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:354
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2005 − Fintecna/Kommission / (Rechtssache T-249/02)
„Europäischer Sozialfonds – Kürzung eines Zuschusses – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung – Schreiben der Kommission zur Berichtigung des Restbetrags der operationellen Programme, für die der Gemeinschaftszuschuss bewilligt worden war – Fehlende Endgültigkeit – Ausschluss (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 40-41, 43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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