Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.09.2008 – T-248/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:396
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die HUP Uslugi Polska sp. z o.o. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008 – HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower (I.T.@MANPOWER) / (Rechtssache T-248/05)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Keine Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind – Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 43-45, 52-54, 60-63, 66-68)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke I.T.@MANPOWER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 861559
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Manpower Inc.
Antragstellerin im Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke:
MP Temporärpersonal GmbH
Angeführte Nichtigkeitsgründe:
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g der Verordnung
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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