Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2011 – T-247/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:579
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. März 2010 (Sache R 1366/2008-4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der medi GmbH & Co. KG.
3. Die Deutsche Medien Center GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011 – medi/HABM –Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) / (Rechtssache T-247/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke deutschemedi.de – Ältere Gemeinschaftswortmarke World of medi, ältere nationale Bildmarke medi, ältere nationale Wortmarken medi.eu, medi welt und medi Verband sowie älterer Handels- und Firmenname medi – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 38, 44, 49, 53)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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