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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.06.2007 – T-246/99

Tirrenia di Navigazione SpA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG - Neue Beihilfen - Bestehende Beihilfen.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:186

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission sowie der Streithelferinnen Navigazione Libera del Golfo SpA, Linee Lauro Srl, Traghetti Pozzuoli Srl und Alilauro SpA.

Die Streithelferin Aliscafi Società Navigazione Alta Velocità (Aliscafi SNAV) SpA trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2007 – Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission / (Rechtssache T-246/99)

„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Neue Beihilfen – Bestehende Beihilfen“

1. Nichtigkeitsklage – Gegenstand (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 2 bis 5 und Art. 14; Entscheidungen 2001/851 und 2005/163 der Kommission) (vgl. Randnrn. 43-45)

2. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 56, 58-59)

3. Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, den von den Parteien festgelegten Rahmen des Rechtsstreits zu beachten (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 102-103, 107)

4. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (vgl. Randnr. 108)

5. Nichtigkeitsklage – Beim Gericht erhobene Klage des Empfängers einer staatlichen Beihilfe gegen eine Entscheidung der Kommission – Verpflichtung des Gerichts, sich nach einer Aussetzung des Verfahrens an die Auslegung zu halten, die der Gerichtshof in einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vorgenommen hat (Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Art. 4 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 162-165)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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