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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.01.2008 – T-245/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Lior GEIE und andere. Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Klage gegen eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie gegen ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder - Teilweise Unzuständigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:4

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Deira SA, die Eutec Srl, die Mindshare BVBA, die Società politecnica italiana ricerche e progetti Srl, die RPA Spa, die C.A.R.M.E.N. e. V., das University College Dublin – Energy Research Group, die Beneport SA, die Europe Information Service SA, die Managium SPRL und die Aris Hellas EPE richtet.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, soweit sie die Klage gegen Deira, Eutec, Mindshare, Società politecnica italiana ricerche e progetti, RPA, C.A.R.M.E.N., University College Dublin – Energy Research Group, Beneport, Europe Information Service, Managium und Aris Hellas betreffen, sowie die Kosten von Deira, Eutec, Mindshare, Società politecnica italiana ricerche e progetti, RPA, C.A.R.M.E.N., University College Dublin – Energy Research Group, Beneport, Europe Information Service und Managium.

3. Aris Hellas trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 8. Januar 2008 – Kommission/Lior u. a. / (Rechtssache T-245/04)

„Schiedsklausel − Zuständigkeit des Gerichts − Klage gegen eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie gegen ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder − Teilweise Unzuständigkeit”

Verfahren − Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel (Art. 238 EG und 240 EG) (vgl. Randnrn. 111-113, 138-140)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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