Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.10.2010 – T-244/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:430
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Accenture Global Services GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Accenture Global Services/HABM – Silver Creek Properties (acsensa) / (Rechtssache T-244/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke acsensa – Ältere Gemeinschafts und nationale Wort‑ und Bildmarken ACCENTURE und accenture – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr.- 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 26)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Silver Creek Properties SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke acsensa für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 33, 41 und 42.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Accenture Global Services GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Eingetragene deutsche Wortmarke ACCENTURE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; deutsche eingetragene Bildmarke accenture für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftswortmarke ACCENTURE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke accenture für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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