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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 07.10.2010 – T-244/09

Accenture Global Services GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke acsensa - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken ACCENTURE und accenture - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009] - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 der Verordnung Nr.- 207/2009].
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:430

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Accenture Global Services GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Accenture Global Services/HABM – Silver Creek Properties (acsensa) / (Rechtssache T-244/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke acsensa – Ältere Gemeinschafts und nationale Wort‑ und Bildmarken ACCENTURE und accenture – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr.- 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 26)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Silver Creek Properties SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke acsensa für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 33, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Accenture Global Services GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Eingetragene deutsche Wortmarke ACCENTURE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; deutsche eingetragene Bildmarke accenture für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftswortmarke ACCENTURE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke accenture für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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