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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.12.2011 – T-244/08

Konsum Nord ekonomisk förening gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen - Preis für den Verkauf eines Grundstücks - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Investors - Bestimmung des Marktpreises.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:732

Tenor

1. Die Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Jämtland ekonomisk forening gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Konsum Nord ekonomisk forening.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2011 – Konsum Nord/Kommission / (Rechtssache T-244/08)

„Staatliche Beihilfen – Preis für den Verkauf eines Grundstücks – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Investors – Bestimmung des Marktpreises“

1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Überprüfung – Tragweite (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 37-38)

2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand aller für den fraglichen Verkauf und dessen Kontext maßgeblichen Umstände – Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Serie von miteinander verbundenen Verkäufen zur Durchführung eines kommunalen Entwicklungsplans (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 56-58)

3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand sämtlicher für den fraglichen Verkauf und dessen Kontext maßgeblichen Umstände – Verkauf eines Grundstücks durch eine Behörde an eine Privatperson trotz des Vorliegens eines Angebots zu einem höheren Preis – Vergleichbarkeit der beiden Angebote – Beurteilungskriterien (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61-63, 65, 72, 76)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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