Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.11.2011 – T-243/11
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:649
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Glaxo Group Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. November 2011 – Glaxo Group/HABM – Farmodiética (ADVANCE) / (Rechtssache T-243/11)
„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Klageschrift, die von einem Syndikusanwalt einer Gesellschaft, die derselben Unternehmensgruppe wie der Kläger angehört, unterzeichnet wurde – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 und 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 13, 15, 18-19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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