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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 09.11.2011 – T-243/11

Glaxo Group Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:649

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Glaxo Group Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. November 2011 – Glaxo Group/HABM – Farmodiética (ADVANCE) / (Rechtssache T-243/11)

„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Klageschrift, die von einem Syndikusanwalt einer Gesellschaft, die derselben Unternehmensgruppe wie der Kläger angehört, unterzeichnet wurde – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 und 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 13, 15, 18-19)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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