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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-243/06

Promat GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:333

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Promat GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Promat/HABM – Puertas Proma (PROMAT) / (Rechtssache T-243/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 54)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Promat GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke PROMAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 6 bis 12, 14, 16, 17, 20 bis 22, 25 und 37 – Anmeldung Nr. 932202

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Puertas Proma, SAL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Insbesondere die Bildmarke PROMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 239384)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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