Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-243/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:333
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Promat GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Promat/HABM – Puertas Proma (PROMAT) / (Rechtssache T-243/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROMAT – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 54)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Promat GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke PROMAT für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 6 bis 12, 14, 16, 17, 20 bis 22, 25 und 37 – Anmeldung Nr. 932202
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Puertas Proma, SAL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Insbesondere die Bildmarke PROMA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 239384)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-243/06 entschieden?“