Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 27.10.2008 – T-241/07
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:464
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Buzzi Unicem SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 2008 – Buzzi Unicem/Kommission / (Rechtssache T-241/07)
„Nichtigkeitsklage − Richtlinie 2003/87/EG − System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten − Nationaler Plan Italiens für die Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2008–2012 − Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Bedingungen keine Einwände zu erheben − Kein individuelles Betroffensein − Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 241 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 und 11) (vgl. Randnrn. 17-23, 26-27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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