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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-240/08

The Procter & Gamble Company gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:258

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Procter & Gamble Company trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juli 2009 – Procter & Gamble/HABM - Laboratorios Alcala Farma (oli) / (Rechtssache T-240/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke oli – Ältere Gemeinschaftswortmarken OLAY – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 28, 45, 54)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Laboratorios Alcala Farma, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke oli für Waren der Klassen 3 und 5 – Anmeldung Nr. 4059176

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

The Procter & Gamble Company

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftsmarken OLAY für Waren der Klassen 3 und 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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