Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.05.2007 – T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:138
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2007 – Black & Decker/HABM – Atlas Copco (Dreidimensionale Darstellung eines gelb-schwarzen Elektrowerkzeugs u. a.) / (Verbundene Rechtssachen T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Widerspruchsfrist – Übermittlung durch Fernkopierer – Zulässigkeit – Eindeutige Angabe der älteren Marke – Regel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor den Stellen des Amtes – Übermittlung von Mitteilungen an das Amt (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 80 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 59-64)
2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Verpflichtung des Widersprechenden, die ältere Marke eindeutig anzugeben (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 42 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 18 Abs. 1) (vgl. Randnr. 102)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
The Black & Decker Corporation
Betroffene Gemeinschaftsmarken:
Bildmarken in den Farben Gelb und Schwarz mit der Darstellung von Elektrowerkzeugen, dreidimensionalen Darstellungen von zwei gelb-schwarzen Elektrowerkzeugen und einer Darstellung einer Farbzusammenstellung von Gelb und Schwarz für Waren der Klasse 7
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Atlas Copco AB
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nicht eingetragene Marken und Zeichen, die in allen Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Elektrowerkzeugen benutzt werden
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Widersprüche als unzulässig
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an die Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05 entschieden?“