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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.05.2007 – T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05

The Black & Decker Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -Widerspruchsfrist - Übersendung per Fax - Zulässigkeit - Eindeutige Bezeichnung der älteren Marke - Regel 18 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:138

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2007 – Black & Decker/HABM – Atlas Copco (Dreidimensionale Darstellung eines gelb-schwarzen Elektrowerkzeugs u. a.) / (Verbundene Rechtssachen T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Widerspruchsfrist – Übermittlung durch Fernkopierer – Zulässigkeit – Eindeutige Angabe der älteren Marke – Regel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

1. Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor den Stellen des Amtes – Übermittlung von Mitteilungen an das Amt (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 80 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 59-64)

2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Verpflichtung des Widersprechenden, die ältere Marke eindeutig anzugeben (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 42 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 18 Abs. 1) (vgl. Randnr. 102)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

The Black & Decker Corporation

Betroffene Gemeinschaftsmarken:

Bildmarken in den Farben Gelb und Schwarz mit der Darstellung von Elektrowerkzeugen, dreidimensionalen Darstellungen von zwei gelb-schwarzen Elektrowerkzeugen und einer Darstellung einer Farbzusammenstellung von Gelb und Schwarz für Waren der Klasse 7

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Atlas Copco AB

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Nicht eingetragene Marken und Zeichen, die in allen Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Elektrowerkzeugen benutzt werden

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Widersprüche als unzulässig

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an die Widerspruchsabteilung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat EuG in T-239/05, T-240/05, T-245/05 bis T-247/05, T-255/05, T-274/05 bis T-280/05 entschieden?“

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