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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 13.07.2009 – T-238/09 R

Sniace, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Missachtung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:271

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2009 – Sniace/Kommission / (Rechtssache T-238/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung von Formerfordernissen – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 15)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 16-17, 21)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann – Begriff – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24-25)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Auswirkung (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 27)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung über staatliche Beihilfen (Art. 88 Abs. 2 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Randnrn. 30-31)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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