Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.03.2012 – T-236/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:127
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-236/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung externer Dienstleistungen für Entwicklung und Support von Informationssystemen und zugehörige Studien – Ablehnung der Angebote eines Bieters – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Transparenz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Außervertragliche Haftung“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Gültigkeitszeitraum der Angebote – Gegenstand – Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, von den Bietern eine Verlängerung der Gültigkeit zu verlangen – Pflicht der Bieter, das Ersuchen zu akzeptieren – Fehlen – Pflicht, das Verfahren im Fall der Weigerung zu annullieren – Fehlen (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 130 Abs. 2 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 37‑40)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Ausschluss von Bietern, die ihre Vertragspflichten im Rahmen eines anderen Auftrags in schwerwiegender Weise verletzt haben – Voraussetzung – Bieter, denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Art. 96 Abs. 1 der Haushaltsordnung auferlegt wurde (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 93 Abs. 1 Buchst. f, Art. 94 und 96 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 134b) (vgl. Randnrn. 50‑51)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Recht auf Teilnahme an Ausschreibungen für Unternehmen, die in Ländern ansässig sind, die das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen nicht unterzeichnet haben, oder die auf Subunternehmer mit Sitz in diesen Ländern zurückgreifen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 106 und 107) (vgl. Randnr. 55)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, ein Angebot nicht anzunehmen – Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 76‑80)
5. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Entscheidung, die eine komplexe technische Beurteilung erfordert – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 88, 111)
6. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Bloße, nicht durch nähere tatsächliche oder rechtliche Angaben gestützte Behauptung – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 114‑115)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-236/09 entschieden?“