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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 31.01.2007 – T-236/05

Willem Aldershoff gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:27

Gründe

Randnummer 1

Stellt der Paritätische Evaluierungsausschuss im Rahmen des von der Kommission eingeführten Beurteilungssystems besondere Umstände fest, die die Gültigkeit oder Richtigkeit der ursprünglichen Einschätzung des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten in Frage stellen, ist der Berufungsbeurteilende zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, die mit Gründen versehen ist, d. h. Angaben enthält, die auf diese besonderen Umstände hinreichend eingehen. Von dieser Verpflichtung wird er nicht dadurch entbunden, dass er lediglich stillschweigend auf die ursprüngliche Begründung in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung Bezug nimmt. Eine solche Möglichkeit hätte zur Folge, dass das gesamte Verfahren vor dem Paritätischen Evaluierungsausschuss seine praktische Wirksamkeit verlöre.

(vgl. Randnrn. 59 und 61)

Randnummer 2

Da die Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit der von ihnen zu beurteilenden Personen über ein weites Ermessen verfügen, ist es Sache des Beamten, der die Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung beantragt, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nachzuweisen.

Bei der Beurteilung der Leistung eines Referatsleiters, die in Bezug auf Ziele vorgenommen wird, die ihm auf der Grundlage einer letztlich ausgebliebenen Erhöhung der Stellenzahl vorgegeben wurden, liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, wenn diese Ziele nicht unten korrigiert worden sind, nachdem klar war, dass die angekündigten Einstellungen nicht vorgenommen würden.

(vgl. Randnrn. 83, 90 und 92)

Verweisung auf: Gericht, 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T-43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 79

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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