Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.06.2017 – T-235/16
GP Joule PV GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke GPTech – Ältere Unionswortmarken GP JOULE – Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für die Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsabteilung – Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer – Nichtberücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer – Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 17 Abs. 4, Regel 19 Abs. 2, Regel 20 Abs. 1 und Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2017:413
Gründe
Randnummer 1
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer 2
Die GP Joule PV GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-235/16 entschieden?“