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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 06.07.2011 – T-235/10

Timehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Form einer Uhr mit gezahntem Rand - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:331

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011 – Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand) / (Rechtssache T-235/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Marke – Form einer Uhr mit gezahntem Rand – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 35-36)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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