Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.07.2008 – T-234/00 R
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:251
Tenor
1. Die Rechtssachen T-234/00 R, T-235/00 R und T-283/00 R werden von den übrigen in den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2008 einbezogenen Rechtssachen abgetrennt, bleiben jedoch untereinander verbunden.
2. Die Anträge auf einstweilige Anordnungen werden zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juli 2008 – Fondazione Opera S. Maria della Carità u. a./Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-234/00 R, T-235/00 R und T-283/00 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16‑24)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25‑27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-234/00 R entschieden?“