Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 25.05.2012 – T-233/10
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:267
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Nike International Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. Mai 2012 – Nike International/HABM – Intermar Simanto Nahmias (JUMPMAN) / (Rechtssache T-233/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke JUMPMAN – Ältere nationale Wortmarke JUMP – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 24, 50‑56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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