Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2011 – T-232/08
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:751
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2011 – Luxemburg/Kommission / (Rechtssache T-232/08)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Maßnahmen der ländlichen Entwicklung – ‚Benachteiligte Gebiete‘ und ‚Landwirtschaftliche Umwelt‘ – Nationale Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionsregelungen – Pauschale finanzielle Berichtigung“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 27-31, 51-53)
2. Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 54-55)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 15.12.2011 – T-232/08 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-232/08 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“