Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.10.2010 – T-230/08 und T-231/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:433
Tenor
1. Die Rechtssachen T-230/08 und T-231/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Herr Paul Asenbaum trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2010 – Asenbaum/HABM (WIENER WERKSTÄTTE) / (Rechtssachen T-230/08 und T-231/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarke WIENER WERKSTÄTTE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33, 42-43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Paul Asenbaum
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke WIENER WERKSTÄTTE für Waren der Klassen 6, 11, 14, 16, 20, 21 und 34 (Anmeldung Nr. 4133501 sowie für Waren der Klasse 14 (Anmeldung Nr. 4207783)
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldungen
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerden
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-230/08 und T-231/08 entschieden?“