Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-230/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:252
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Laboratorios Del Dr. Esteve, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Laboratorios Del Dr. Esteve/HABM – Ester C (ESTER‑E) / (Rechtssache T-230/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ESTER‑E – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ESTEVE – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39, 41, 46, 48, 56, 60)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
The Ester C Company
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Gemeinschaftswortmarke ESTER‑E für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 – Anmeldung Nr. 3163946
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Laboratorios Del Dr. Esteve SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke ESTEVE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 42 und nationale Bildmarken ESTEVE und ESTEVE‑LABORATORIO DEL DR. ESTEVE S.A. für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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