Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.06.2011 – T-229/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:273
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Graf-Syteco GmbH & Co. KG trägt die Kosten
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juni 2011 – Graf-Syteco/HABM – Teco Electric & Machinery (SYTECO) / (Rechtssache T-229/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SYTECO – Ältere nationale und Benelux-Bildmarken TECO – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Fehlende Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24-27, 41)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Graf-Syteco GmbH & Co. KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke SYTECO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 – Anmeldung Nr. 5061494
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Teco Electric & Machinery Co. Ltd
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Vier nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil TECO für Waren der Klassen 7, 9 und 11
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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