Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 03.04.2008 – T-229/02
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:87
Tenor
1. Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan – handelnd im Namen der Kurdistan Workers’ Party (PKK) – vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 – PKK/Rat / (Rechtssache T-229/02)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine bereits vollzogene oder aufgehobene Handlung (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 48-51)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Mindestanforderungen (Art. 253 EG; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 62-64)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 68-70)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-229/02 entschieden?“