Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.11.2009 – T-228/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:463
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Grzegorz Szomborg trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. November 2009 – Szomborg/Kommission / (Rechtssache T-228/08)
„Untätigkeitsklage – Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist – Nicht anfechtbare Handlung – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Unterlassung der Kommission, die wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vorzunehmen – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 2187/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 27) (vgl. Randnrn. 15‑19)
2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Bestimmung einer Verordnung, wonach die Kommission eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes bestimmter Fangnetze auf Wale vornehmen muss – Klage eines Fischers, der zu einer anderen Untergruppe von Fischern gehört – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 21‑26)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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