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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 28.10.2010 – T-227/07

Königreich Spanien gegen Europäische Kommission. EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Produktionsbeihilfen für Verarbeiter von Tomaten - Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume - Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:456

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-227/07)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Produktionsbeihilfen für Verarbeiter von Tomaten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Verhältnismäßigkeit“

1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 729/70 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-39)

2. Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein zuverlässiges System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten – Unangekündigte Kontrollen während geeigneter Zeiträume – Begriff – Erfordernis der vorhergehenden Unkenntnis über das Erfolgen einer Kontrolle oder darüber, dass eine Kontrolle während eines vorher bestimmten Zeitraums unwahrscheinlich ist (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission, Art. 28 und 31) (vgl. Randnrn. 64-65)

3. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1535/2003 der Kommission) (vgl. Randnrn. 70, 101)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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