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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 26.11.1996 – T-226/95

Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Untätigkeitsklage - Ehemalige Beamte - Soziale Sicherheit - Zulässigkeit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1996:173

Orientierungssatz

Die in Artikel 175 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind nicht erfuellt, wenn das beklagte Organ im Anschluß an die Aufforderung zum Tätigwerden nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2, aber vor Klageerhebung Stellung genommen hat.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Stellungnahme des Organs den Kläger nicht befriedigt, denn Artikel 175 betrifft die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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