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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-226/08

Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:257

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3. Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM – Schwarzbräu (Alaska) / (Rechtssache T-226/08)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Alaska – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 22, 36, 38)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke Alaska für Waren der Klasse 32 – Gemeinschaftsmarke Nr. 505503

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Schwarzbräu GmbH

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Dem Antrag auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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