Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-226/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:257
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM – Schwarzbräu (Alaska) / (Rechtssache T-226/08)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Alaska – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 22, 36, 38)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke Alaska für Waren der Klasse 32 – Gemeinschaftsmarke Nr. 505503
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Schwarzbräu GmbH
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Dem Antrag auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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