Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.09.2008 – T-226/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:381
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. September 2008 – Prana Haus/HABM (PRANAHAUS) / (Rechtssache T-226/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRANAHAUS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 31-35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Prana Haus GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke PRANAHAUS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 – Anmeldung Nr. 4839916
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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