Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.04.2010 – T-225/09
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:169
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Claro, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. April 2010 – Claro/HABM – Telefónica (Claro) / (Rechtssache T-225/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke Claro – Ältere Gemeinschaftswortmarke CLARO – Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Art. 59 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 und 64 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Regel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde – Fristgerechte Einreichung einer schriftlichen Beschwerdebegründung – Voraussetzung für die Zulässigkeit (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 59; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 49) (vgl. Randnrn. 19-21)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Claro SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke mit dem Wortelement Claro für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 – Anmeldung Nr. 5229241
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Telefónica, SA
Im Widerspruchsverfahren Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Ältere Gemeinschaftswortmarke CLARO (Nr. 2017341) u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, da die Beschwerdeführerin keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht hatte
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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