Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.07.2009 – T-225/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:256
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2009 – Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM – Schwarzbräu (ALASKA) / (Rechtssache T-225/08)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke ALASKA – Absolutes Eintragungshindernis – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 22, 37, 39)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Bildmarke ALASKA für Waren der Klasse 32 – Gemeinschaftsmarke Nr. 505552
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Schwarzbräu GmbH
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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