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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 22.11.2006 – T-225/02

Cámara de Comercio e Industria de Zaragoza gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäischer Sozialfonds - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Streichung eines Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:357

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Cámara de Comercio e Industria de Zaragoza trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. November 2006 – Cámara de Comercio e Industria de Zaragoza/Kommission / (Rechtssache T-225/02)

„Europäischer Sozialfonds – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Streichung eines Zuschusses – Nichtigkeitsklage – Unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 41, 48, 50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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