Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 22.11.2006 – T-225/02
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:357
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Cámara de Comercio e Industria de Zaragoza trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. November 2006 – Cámara de Comercio e Industria de Zaragoza/Kommission / (Rechtssache T-225/02)
„Europäischer Sozialfonds – Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Streichung eines Zuschusses – Nichtigkeitsklage – Unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 41, 48, 50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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