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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.11.2008 – T-224/04

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:493

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. November 2008 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-224/04)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten und zur Erzeugung von Olivenöl“

1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Verfahren (vgl. Randnrn. 38-39)

2. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 41)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Art. 8 Abs. 1, und Verordnung Nr. 1258/1999, Art. 8 Abs. 1; Verordnung Nr. 504/97 der Kommission, Art. 15 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 51-55)

4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden (vgl. Randnrn. 56-58, 65, 98)

5. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt (vgl. Randnr. 93)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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