Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.09.2026 – T-222/26, T-224/26 und T-225/26
- Spruchkörper
- Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern
- ECLI
- ECLI:EU:T:2026:564
Tenor
Die verbundenen Rechtssachen T-222/26, T ‑ 224/26 und T ‑ 225/26 werden im Register des Gerichts gestrichen.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Juni 2026, der am 17. Juni 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-225/26, Flightright, zurücknehme.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026, der am 19. Juni 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-222/26, Ryanair, zurücknehme.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2026, der am 9. Juli 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Köln dem Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-224/26, Vueling Airlines, zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssachen im Register des Gerichts anzuordnen.
Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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