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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.07.2011 – T-222/10

ratiopharm GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZUFAL - Ältere Gemeinschaftswortmarke ZURCAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Gleichartigkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:383

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ratiopharm GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 – ratiopharm/HABM – Nycomed (ZUFAL) / (Rechtssache T-222/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZUFAL – Ältere Gemeinschaftswortmarke ZURCAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Einschränkung des von der Markenanmeldung erfassten Warenverzeichnisses – Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19-20, 44)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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