Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.07.2011 – T-221/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:393
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ergo Versicherungsgruppe AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2011 – Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle (ERGO Group) / (Rechtssache T-221/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO Group – Ältere Gemeinschaftswortmarke URGO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19-21, 58-59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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