Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-221/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:330
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hipp & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Hipp & Co./HABM – Laboratorios Ordesa (Bebimil) / (Rechtssache T-221/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Bebimil – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarken BLEMIL – Ältere nationale Wortmarke BLEMIL 1 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39-42, 70-74)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Hipp & Co. KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Gemeinschaftswortmarke Bebimil für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Laboratorios Ordesa, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke BLEMIL für Waren der Klassen 5 und 29 und nationale Wortmarken BLEMIL und BLEMIL 1
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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