Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.05.2008 – T-220/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:156
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Transports Schiocchet – Excursions SARL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008 – Transports Schiocchet – Excursions/Kommission / (Rechtssache T-220/07)
„Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Sicherer Schaden – Begriff – Unmittelbar bevorstehender und vorhersehbarer Schaden (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 30 und 33)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Zu berücksichtigender Zeitpunkt – Vorliegen der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnr. 32)
3. Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Entschädigung für einen der Gemeinschaft zuzurechnenden Schaden – Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 38)
4. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnr. 39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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