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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 19.05.2008 – T-220/07

Transports Schiocchet - Excursions SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:156

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Transports Schiocchet – Excursions SARL trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008 – Transports Schiocchet – Excursions/Kommission / (Rechtssache T-220/07)

„Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Sicherer Schaden – Begriff – Unmittelbar bevorstehender und vorhersehbarer Schaden (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 30 und 33)

2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Zu berücksichtigender Zeitpunkt – Vorliegen der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53) (vgl. Randnr. 32)

3. Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Entschädigung für einen der Gemeinschaft zuzurechnenden Schaden – Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 38)

4. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Unterbrechung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46) (vgl. Randnr. 39)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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