Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.11.2011 – T-22/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:651
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Esprit International LP trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Esprit International/HABM – Marc O'Polo International (Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche) / (Rechtssache T-22/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die aus der Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche besteht – Ältere nationale Bildmarke, die einen Buchstaben darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 106-108)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuG, Urteil vom 10.11.2011 – T-22/10 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade T-22/10 (EuG) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“