Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 22.04.2009 – T-217/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:111
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e. V., Romuald Schaber, Stefan Mann und Walter Peters tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. April 2009 – Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u. a./Rat / (Rechtssache T-217/08)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 248/2008 – Milchquotenregelung – Erhöhung der nationalen Milchquoten – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Änderung der einzelstaatlichen Milchquoten – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage von Milchproduzenten – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 248/2008 des Rates) (vgl. Randnrn. 29, 33-40, 46)
2. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG, 235 EG, 241 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 50-52)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 55)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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