Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.11.2011 – T-216/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:691
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Monster Cable Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. November 2011 – Monster Cable Products/HABM – Live Nation (Music) UK (MONSTER ROCK) / (Rechtssache T-216/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MONSTER ROCK – Ältere nationale Marke MONSTERS OF ROCK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Warenähnlichkeit – Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 53-54)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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